Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.12.2005 (dort S. 3 - 5 = Bl. 91 - 93 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 49.109,06 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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