LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.08.2006
9 Sa 214/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 623 ; BetrVG § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1383/05

Unbegründete Abfindungsklage aus Teilinteressenausgleich bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 214/06

DRsp Nr. 2007/1108

Unbegründete Abfindungsklage aus Teilinteressenausgleich bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers

Enthält die Regelung eines Teilinteressenausgleichs über die Unterbreitung eines Angebotes ihrem Wortlaut nach lediglich die Ankündigung eines zukünftigen Verhaltens, liegt darin noch kein Vertragsangebot; soweit eine in der Interessenausgleichsregelung erwähnte erhöhte Abfindung die Annahme eines Angebotes (also das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrages) voraussetzt, liegt mit der bloßen Ankündigung ein schriftliches Vertragsangebot der Arbeitgeberin, welches die Voraussetzung des § 623 BGB (Schriftform) erfüllt, nicht vor.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 623 ; BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.12.2005 (dort S. 3 - 5 = Bl. 91 - 93 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 49.109,06 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.