LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.11.2008
5 Sa 480/08
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1; BGB § 623; ZPO § 150 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 491/08

Unbegründete Abfindungsklage des Arbeitnehmers bei fehlender schriftlicher Einigung über Aufhebungsvertrag im Rahmen eines Transfersozialplans

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 480/08

DRsp Nr. 2009/6291

Unbegründete Abfindungsklage des Arbeitnehmers bei fehlender schriftlicher Einigung über Aufhebungsvertrag im Rahmen eines Transfersozialplans

Hat der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin unter der Überschrift "Aufhebungsvertrag" den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung angeboten (um im Rahmen eines Transfersozialplans seinen Arbeitsplatz zu räumen) und hat die Arbeitgeberin dieses Angebot zu keinem Zeitpunkt angenommen sondern lediglich mitgeteilt, dass sie von einem Ausscheiden des Arbeitnehmers ohne Zahlung einer Abfindung ausgeht, ist gemäß § 150 Abs. 2 BGB zwischen den Parteien kein Aufhebungsvertrag zustande gekommen; hat der Arbeitnehmer auch später ein geändertes schriftliches Angebot der Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich angenommen, ist auch insoweit unter Wahrung der Schriftform (§ 623 BGB) ein Aufhebungsvertrag wirksam nicht zustande gekommen.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.07.2008 - 4 Ca 491/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1; BGB § 623; ZPO § 150 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Sozialplanabfindung verlangen kann.