LAG München - Urteil vom 14.11.2007
10 Sa 552/07
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1, 3, 4 § 112 ; BGB § 179 Abs. 1 § 427 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 9555/06

Unbegründete Abfindungsklage gegen Konzernmuttergesellschaft bei Betriebsvereinbarung zwischen Muttergesellschaft und Betriebsräten der Tochtergesellschaften - keine Haftung der Konzernmutter bei fehlender Vertretungsmacht zum Abschluss für Tochtergesellschaften - Abfindungsanspruch nur bei Kausalität zwischen arbeitgeberseitiger Maßnahme und Arbeitsplatzverlust

LAG München, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 552/07

DRsp Nr. 2008/14511

Unbegründete Abfindungsklage gegen Konzernmuttergesellschaft bei Betriebsvereinbarung zwischen Muttergesellschaft und Betriebsräten der Tochtergesellschaften - keine Haftung der Konzernmutter bei fehlender Vertretungsmacht zum Abschluss für Tochtergesellschaften - Abfindungsanspruch nur bei Kausalität zwischen arbeitgeberseitiger Maßnahme und Arbeitsplatzverlust

»1. Schließt eine Konzernmuttergesellschaft eine Betriebsvereinbarung mit ihrem Betriebsrat und gleichzeitig mit den Betriebsräten ihrer Tochtergesellschaften, kann diese normative Wirkung allenfalls in den jeweiligen Betrieben der Tochtergesellschaften für und gegen diese entfalten.2. Fehlt der Konzernmutter die Vertretungsmacht zum Abschluss der Betriebsvereinbarung für ihre Tochtergesellschaften, ergibt sich in diesem Fall eine Haftung der Konzernmutter weder aus § 179 BGB noch aus den Grundsätzen der Haftung wegen Verschulden bei Vertragsabschluss noch aus einer Umdeutung in eine einzelvertragliche Zusage.3. Ein Anspruch aus einem Sozialplan setzt nicht nur voraus, dass der Arbeitnehmer unter den persönlichen Geltungsbereich fällt sondern der wirtschaftliche Nachteil auch durch die geplante und vom Arbeitgeber durchgeführte Maßnahme herbeigeführt wird, die Grund für den Abschluss des Sozialplans war.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1, 3, 4 § 112 ; BGB § 179 Abs. 1 § 427 ;

Tatbestand: