LAG München - Beschluss vom 26.10.2006
4 TaBV 77/06
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1 § 20 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 338/05

Unbegründete Anfechtung der Betriebsratswahl bei fehlender Wahlbeeinflussung durch Rundschreiben der Arbeitgeberin zum eingeleiteten Kündigungsverfahren von Wahlbewerbern

LAG München, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 4 TaBV 77/06

DRsp Nr. 2007/14360

Unbegründete Anfechtung der Betriebsratswahl bei fehlender Wahlbeeinflussung durch Rundschreiben der Arbeitgeberin zum eingeleiteten Kündigungsverfahren von Wahlbewerbern

1. Zur Androhung von Nachteilen im Sinn des § 20 Abs. 2 BetrVG ist die Zufügung oder Androhung von Nachteilen mit dem (erkennbaren) Ziel der Wahlbeeinflussung erforderlich.2. Ein Rundschreiben der Arbeitgeberin, das im Wesentlichen über eine aufgefundene E-Mail des Betriebsratsmitglieds und Wahlbewerbers K. mit deren (überzeichneter) Wertung als Verunglimpfung eines nicht namentlich genannten ehemaligen Betriebsratsmitglieds informiert, den dortigen Vorwurf des "Mauschelns" zurückweist, des Weiteren Bezug auf ein Schreiben der Herren K. und L. an den Wahlvorstand nimmt, deren Verhalten als strafbare Handlung im Sinn des § 119 BetrVG würdigt und auf deren deswegen erfolgte Freistellung und Einleitung eines gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens mit dem Ziel deren Kündigung verweist, begründet in ausreichend greifbarer Form weder eine Wahlbehinderung der Wahlbewerber K. und L. hinsichtlich der Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts im Sinn des § 20 Abs. 1 BetrVG noch bereits eine unzulässige Wahlbeeinflussung im Sinn des § 20 Abs. 2 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1 § 20 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

A.