LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.08.2006
9 TaBV 215/05
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 2 § 19 ; HGO § 122 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 538/05

Unbegründete Anfechtung einer Betriebsratswahl bei Gemeinschaftsbetrieb aufgrund Führungsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 9 TaBV 215/05

DRsp Nr. 2007/5833

Unbegründete Anfechtung einer Betriebsratswahl bei Gemeinschaftsbetrieb aufgrund Führungsvereinbarung

»Erfolglose Anfechtung einer Betriebsratswahl bei einem Bühnenbetrieb, da der Wahlvorstand zu Recht von einem gemeinsamen Betrieb zwischen der Stadt und der Bühnen-GmbH ausgegangen ist und hinsichtlich der Führungsvereinbarung kein Verstoß gegen § 122 HGO anzunehmen ist.«

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 2 § 19 ; HGO § 122 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der Betriebsratswahl, die vom 21. bis 23. Febr. 2005 stattgefunden hat.