LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.10.2014
3 TaBV 2/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 1; KSchG § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 25/13

Unbegründete außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen grober Beleidigungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum beanstandeten Verhalten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2014 - Aktenzeichen 3 TaBV 2/14

DRsp Nr. 2015/4305

Unbegründete außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wegen grober Beleidigungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum beanstandeten Verhalten

1. Auch grobe Beleidigungen eines Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitgeberin und anderen Betriebsangehörigen können an sich einen zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Umstand darstellen; das gilt insbesondere dann, wenn die Beleidigung nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffenen darstellt und damit ein erheblicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) vorliegt. 2. Zum Nachweis des Kündigungsgrundes hat die Arbeitgeberin grobe Beleidigungen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen derart ausführlich darzulegen, dass dieser Tatsachenvortrag einem begründeten Bestreiten durch die Gegenseite zugänglich ist; nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist zudem vorrangig eine Abmahnung zu erteilen, da die Zumutbarkeit der (einstweiligen) Weiterbeschäftigung nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Arbeitgeberin damit rechnen muss, dass der Arbeitnehmer sich bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist wiederholt derartige Ausfälligkeiten erlauben wird.

Tenor

1. 2.