LAG Hamm - Urteil vom 07.12.2007
10 Sa 1055/07
Normen:
BPersVG § 46 Abs. 2 Satz 2 ; BetrVG § 37 Abs. 3 ; TV AL II § 49 Nr. 2 b ; BGB § 242 ; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1106/06

Unbegründete Feststellungsklage zum Freizeitausgleich für Teilnahme an Sitzungen der Betriebsvertretung bei Nichteinhaltung tariflicher Verfallfrist

LAG Hamm, Urteil vom 07.12.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 1055/07

DRsp Nr. 2008/5270

Unbegründete Feststellungsklage zum Freizeitausgleich für Teilnahme an Sitzungen der Betriebsvertretung bei Nichteinhaltung tariflicher Verfallfrist

1. Monatliche Reisekostenabrechnungen und Anwesenheitsnachweise des Arbeitnehmers stellen keine Geltendmachung von Freizeitausgleichsansprüchen dar, wenn aus ihnen nicht hervorgeht, dass der Arbeitnehmer für die dort aufgeführten Zeiten auch Freizeitausgleich verlangt.2. Allein der Umstand, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres 2004 einen Freizeitausgleichsanspruch gewährt hat, begründet keinen Arglisteinwand, wenn dem Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt zugesichert worden ist, dass der Freizeitausgleichsanspruch in jedem Falle auch ohne fristgerechte Geltendmachung weiter gewährt wird; der Umstand, dass ein entsprechender Anspruch gewährt worden ist, begründet kein Anerkenntnis der Arbeitgeberin auch für etwaige Freizeitausgleichsansprüche für das folgende Jahr.

Normenkette:

BPersVG § 46 Abs. 2 Satz 2 ; BetrVG § 37 Abs. 3 ; TV AL II § 49 Nr. 2 b ; BGB § 242 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Freizeitausgleichsansprüche des Klägers wegen Tätigkeiten in der Betriebsvertretung.