LAG Hamburg - Beschluss vom 21.05.2008
3 TaBV 1/08
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 ; SGB IX § 84 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 17/07

Unbegründete Globalanträge zur Mitbestimmung bei Krankengesprächen und Einbestellung von Arbeitnehmern zum Betriebsarzt - keine Mitbestimmung bei betrieblichem Eingliederungsmanagement und Anweisung zur frühzeitigen Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

LAG Hamburg, Beschluss vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 3 TaBV 1/08

DRsp Nr. 2008/14793

Unbegründete Globalanträge zur Mitbestimmung bei Krankengesprächen und Einbestellung von Arbeitnehmern zum Betriebsarzt - keine Mitbestimmung bei betrieblichem Eingliederungsmanagement und Anweisung zur frühzeitigen Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

1. Ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, ist insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist.2. Begehrt der Betriebsrat die uneingeschränkte Feststellung, dass ihm bei der Durchführung von Gesprächen mit Beschäftigten über deren Erkrankung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zusteht, ist dieser selbst dann als Globalantrag abzuweisen, wenn die Auffassung des Betriebsrats zu Grunde gelegt wird, dass die Führung derartiger Gespräche eine Maßnahme des Gesundheitsschutzes darstellen kann, denn das gilt jedenfalls nicht für sämtliche dieser Gespräche.3. Auch die Einbestellung von Arbeitnehmern zum Betriebsarzt kann ganz unterschiedlichen Zwecken dienen, nämlich entweder der Ermittlung von Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz oder der Feststellung der individuellen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers; von daher kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates jedenfalls nicht in allen Fällen in Betracht.