LAG Nürnberg - Beschluss vom 27.11.2008
5 TaBV 79/07
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1, § 40 Abs. 1; ArbZG § 6 Abs. 4 b; SGB V § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, 10 BV 24/05 A vom 11.09.2007,,

Unbegründete Klage auf Erstattung von Kinderbetreuungskosten durch Arbeitgeberin - keine Erforderlichkeit bei möglicher Betreuung minderjähriger Kinder der Betriebsrätin durch volljährige Schwester

LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 5 TaBV 79/07

DRsp Nr. 2009/1

Unbegründete Klage auf Erstattung von Kinderbetreuungskosten durch Arbeitgeberin - keine Erforderlichkeit bei möglicher Betreuung minderjähriger Kinder der Betriebsrätin durch volljährige Schwester

1. Kinderbetreuungskosten sind jedenfalls dann nicht erforderlich und damit nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG einem Betriebsratsmitglied zu erstatten, wenn die Kinderbetreuung von einer anderen im Haushalt lebenden Person hätte übernommen werden können. 2. Für die Frage der Betreuungsmöglichkeit kommt es auf die objektive Fähigkeit einer im Haushalt lebenden Person an und nicht auf das Interesse dieser Person, ihre Zeit frei gestalten zu können. Die Ablehnung, die Kinderbetreuung zu übernehmen, ist nur beachtlich, wenn für diese Entscheidung ein sachlicher Grund vorliegt.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Aschaffenburg, vom 11.09.2007, Aktenzeichen: 10 BV 24/05 A, abgeändert.

2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1, § 40 Abs. 1; ArbZG § 6 Abs. 4 b; SGB V § 45 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 3. der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. Kosten für die Betreuung ihrer beiden minderjährigen Kinder durch eine dritte Person zu erstatten hat.