LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2008
7 Sa 865/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 1, 5 ; BetrVG § 77 Abs. 3 ; KO § 82 ;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 516/06

Unbegründete Klage auf Jahressonderzahlung - keine Nachwirkung des Tarifvertrages auf erst im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse - keine betriebliche Übung bei eindeutiger Beseitigung gegenüber neuen Mitarbeitern - keine Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage bei erkennbar angestrebter kollektivrechtlicher Regelung - keine schuldhafte Verletzung konkursspezifischer Pflichten durch Nichterfüllung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 865/07

DRsp Nr. 2008/14549

Unbegründete Klage auf Jahressonderzahlung - keine Nachwirkung des Tarifvertrages auf erst im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse - keine betriebliche Übung bei eindeutiger Beseitigung gegenüber neuen Mitarbeitern - keine Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage bei erkennbar angestrebter kollektivrechtlicher Regelung - keine schuldhafte Verletzung konkursspezifischer Pflichten durch Nichterfüllung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung

1. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages erstreckt sich nicht auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Nachwirkungszeitraum begründet wird.2. Eine vorhandene betriebliche Übung begründet eine vertragliche Anspruchsgrundlage und mit Eintritt der weiteren Anspruchsvoraussetzungen die Entstehung des Anspruchs auch für neu eingetretene Arbeitnehmer; sie kann jedoch gegenüber neu eintretenden Arbeitnehmern durch eindeutige einseitige Erklärung des Arbeitgebers beseitigt werden.3. Eine unwirksame Betriebsvereinbarung kann nicht in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage) umgedeutet werden, wenn die Betriebsparteien erkennbar eine Regelung treffen wollten, deren Geltung nicht auf einzelvertraglicher Grundlage beruhen und von der sich der Arbeitgeber für die Zukunft mit den Mitteln des Betriebsverfassungsrechts wieder lösen können sollte.