ArbG Siegburg, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2831/07
Unbegründete Klage auf Rückzahlung oder Schadensersatz wegen Entgeltumwandlungsvereinbarung bei Lebensversicherung mit gezillmerten Tarifen - Wertgleichheit von Versorgungsanwartschaften - Zillmerung der Tarife durch Verrechnung der Abschluss- und Verwaltungskosten mit Versicherungsprämien
LAG Köln, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 454/08
DRsp Nr. 2009/1793
Unbegründete Klage auf Rückzahlung oder Schadensersatz wegen Entgeltumwandlungsvereinbarung bei Lebensversicherung mit gezillmerten Tarifen - Wertgleichheit von Versorgungsanwartschaften - Zillmerung der Tarife durch Verrechnung der Abschluss- und Verwaltungskosten mit Versicherungsprämien
1. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Abschluss einer Altersrenten-, bzw. Lebensversicherung zu kombinieren, für die sogenannte gezillmerte Tarife gelten (entgegen LAG München vom 15.03.2007, 4 Sa 1152/06, NZA 2007, 813 ff.).2. Maßgeblicher Bezugspunkt für eine Bestimmung des Begriffs "wertgleich" gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3BetrAVG in solchen Fällen ist nicht der vertragszweckwidrige Störfall des vorzeitigen Rückkaufs der Lebensversicherung, sondern die Leistung, die der Arbeitnehmer bei zweckentsprechender Durchführung des Vertrages aufgrund des vollständigen Einsatzes der von ihm finanzierten Versicherungsbeiträge im Versorgungsfall zu erwarten hat.
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