LAG Köln - Urteil vom 13.08.2008
7 Sa 454/08
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2009, 671
DB 2009, 237
ZIP 2009, 285
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2831/07

Unbegründete Klage auf Rückzahlung oder Schadensersatz wegen Entgeltumwandlungsvereinbarung bei Lebensversicherung mit gezillmerten Tarifen - Wertgleichheit von Versorgungsanwartschaften - Zillmerung der Tarife durch Verrechnung der Abschluss- und Verwaltungskosten mit Versicherungsprämien

LAG Köln, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 454/08

DRsp Nr. 2009/1793

Unbegründete Klage auf Rückzahlung oder Schadensersatz wegen Entgeltumwandlungsvereinbarung bei Lebensversicherung mit gezillmerten Tarifen - Wertgleichheit von Versorgungsanwartschaften - Zillmerung der Tarife durch Verrechnung der Abschluss- und Verwaltungskosten mit Versicherungsprämien

1. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Abschluss einer Altersrenten-, bzw. Lebensversicherung zu kombinieren, für die sogenannte gezillmerte Tarife gelten (entgegen LAG München vom 15.03.2007, 4 Sa 1152/06, NZA 2007, 813 ff.). 2. Maßgeblicher Bezugspunkt für eine Bestimmung des Begriffs "wertgleich" gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG in solchen Fällen ist nicht der vertragszweckwidrige Störfall des vorzeitigen Rückkaufs der Lebensversicherung, sondern die Leistung, die der Arbeitnehmer bei zweckentsprechender Durchführung des Vertrages aufgrund des vollständigen Einsatzes der von ihm finanzierten Versicherungsbeiträge im Versorgungsfall zu erwarten hat.