LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.11.2008
10 Sa 288/08
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1; KSchG § 12 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2054/07

Unbegründete Klage auf Sozialplanabfindung bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach Obsiegen im Kündigungsschutzprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 288/08

DRsp Nr. 2009/4345

Unbegründete Klage auf Sozialplanabfindung bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach Obsiegen im Kündigungsschutzprozess

1. § 12 KSchG regelt den Fall, dass der Arbeitnehmer in Unkenntnis des Ausgangs des Kündigungsschutzprozesses und in Wahrung seiner Interessen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist; nach § 12 Satz 1 KSchG kann er binnen einer Woche seit Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem früheren Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern, so dass mit Zugang der Erklärung das alte Arbeitsverhältnis erlischt. 2. Die Formulierung in § 12 KSchG ist terminologisch unscharf; soweit das Gesetz von "verweigern" spricht, handelt es sich rechtlich um ein fristgebundenes Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers, das die Wirkung einer außerordentlichen Kündigung hat.