LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2008
8 Sa 969/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BertAVG § 1; BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 77 Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 13487/07

Unbegründete Klage auf Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung bei Kündigung der Betriebsvereinbarung - betriebliche Übung bei Freiwilligkeitsvorbehalt durch betriebsöffentliche Ankündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 969/08

DRsp Nr. 2009/1620

Unbegründete Klage auf Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung bei Kündigung der Betriebsvereinbarung - betriebliche Übung bei Freiwilligkeitsvorbehalt durch betriebsöffentliche Ankündigung

1. Auch Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung sind nach § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar; dabei bedarf die Ausübung des Kündigungsrechts keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle, die Wirkungen der Kündigung sind jedoch, da sie nicht nur zur Schließung des Versorgungswerks für die Zukunft führen sondern auch die durch die Betriebsvereinbarung begünstigten Arbeitnehmer betreffen, nach den für ablösende Betriebsvereinbarungen entwickelten Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen. 2. Will die Kündigung nur in Zuwachsraten eingreifen, die noch nicht erdient worden sind, genügen sachlich-proportionale (willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte) Gründe, die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhen können.