LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.11.2008
4 Sa 331/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § § 77; LRTV-HH § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2606/07

Unbegründete Klage auf Weiterzahlung von Akkordlohn bei betriebsvereinbarungsoffener Bezugnahmeklausel und tariflicher Überführung in Zeitlohnarbeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 331/08

DRsp Nr. 2009/1829

Unbegründete Klage auf Weiterzahlung von Akkordlohn bei betriebsvereinbarungsoffener Bezugnahmeklausel und tariflicher Überführung in Zeitlohnarbeit

1. Wird der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag als Schweißer unter Bezug auf die tariflichen Bestimmungen der Metallindustrie H./S.-H. eingestellt, ist der Arbeitsvertrag betriebsvereinbarungsoffen; wird mit der Bezugnahmeklausel auch § 11 Abs. 5 LRTV-HH Gegenstand des Arbeitsvertrages, können auf der Grundlage einer betrieblichen Einigung ständige Akkordarbeiter endgültig in Zeitlohnarbeit überführt werden. 2. Betriebliche Einigung im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Betriebsvereinbarung.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.07.2008 - 2 Ca 2606/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § § 77; LRTV-HH § 11 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger weiterhin der bisherige Akkordlohn zu zahlen ist.