LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.2005
9 Sa 993/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; BPersVG § 79 Abs. 4 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
DB 2006, 455
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 769/05

Unbegründete Kündigung einer Assistenzärztin bei fahrlässiger Fehlleistung unter Beteiligung des Chefarztes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 993/05

DRsp Nr. 2006/1537

Unbegründete Kündigung einer Assistenzärztin bei fahrlässiger Fehlleistung unter Beteiligung des Chefarztes

»1. Auch eine fahrlässig begangene Fehlleistung einer Krankenhausärztin kann geeignet sein, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu bilden (im Anschluss an BAG, Urteil vom 31.01.1985 - 2 AZR 284/83 - bzgl. Arzthelferin).2. Der Chefarzt einer Krankenhausabteilung hat sich als für die Ausbildung, Anleitung und Überwachung von Assistenzärzten verantwortlicher Arzt darum zu kümmern, dass deren Maßnahmen den medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen eines Facharztes entsprechen. Bei einer Visite von Patienten ist es Pflicht des Chefarztes, sich über die vorgenommenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen informieren zu lassen und die notwendigen fachärztlichen Entscheidungen zu treffen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.02.1987, NJW 1987, 1479 f.).