ArbG Dortmund, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4720/05
Unbegründete Tatkündigung bei beanstandeter Zusammenstellung von Fahrzeiten in Wochenberichten - fehlende Betriebsratsanhörung bei nachgeschobener Verdachtskündigung - Erlöschen des Beschäftigungsanspruches bei erneuten Kündigungen
LAG Hamm, Urteil vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 720/06
DRsp Nr. 2007/961
Unbegründete Tatkündigung bei beanstandeter Zusammenstellung von Fahrzeiten in Wochenberichten - fehlende Betriebsratsanhörung bei nachgeschobener Verdachtskündigung - Erlöschen des Beschäftigungsanspruches bei erneuten Kündigungen
1. Ist der Arbeitnehmer bei der Zusammenstellung von Fahrzeiten in Wochenberichten davon ausgegangen, dass die Fahrzeit mit dem Verlassen seiner Wohnung beginnt, kann diese Ansicht mangels konkreter Regelungen durch den Arbeitgeber, in welcher Weise die Fahrzeit der Arbeitnehmer von der Wohnung bis zur jeweiligen Baustelle ermittelt wird, insbesondere welcher Zeitpunkt für den Beginn der Fahrzeit maßgebend sein soll, nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden.2. Die Annahme des Arbeitnehmers, dass die Fahrzeit der Wegezeit (beginnend mit dem Verlassen seiner Wohnung) entspricht, liegt auch deshalb nahe, weil der Weg zur Arbeit, auf dem der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle versichert ist, mit dem Verlassen des vom Arbeitnehmer bewohnten Gebäudes beginnt; jedenfalls kann dem Arbeitnehmer unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, er habe vorsätzlich falsche Fahrzeiten aufgeschrieben, um eine entsprechende höhere Vergütung oder einen höheren Freizeitausgleich zu erhalten.
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