LAG München - Beschluss vom 13.11.2007
6 TaBV 29/07
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2a BV 155/06

Unbegründete Wahlanfechtung - gemeinsamer Betrieb auch bei unterschiedlichen Arbeitsbedingungen

LAG München, Beschluss vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 6 TaBV 29/07

DRsp Nr. 2008/14514

Unbegründete Wahlanfechtung - gemeinsamer Betrieb auch bei unterschiedlichen Arbeitsbedingungen

1. Unterschiedliche Arbeitsbedingungen stehen der Annahme eines gemeinsamen Betriebs nicht entgegen, den schon in einem Betrieb sind im Verhältnis zum selben Arbeitgeber unterschiedliche Vergütungsordnungen jeweils für bestimmte Teile der Belegschaft rechtlich möglich.2. Im Gemeinschaftsbetrieb können für die an ihm beteiligten Arbeitgeber jeweils im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern verschiedene Vergütungsordnungen gelten; ebenso ist es möglich, dass für einen der am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber gar kein kollektives Vergütungsschema gilt, weil ein solches ihm gegenüber zu keiner Zeit gegolten hat.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 1 § 19 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Arbeitgeberinnen/Antragstellerinnen (Beteiligte zu 1. und 2.) sind Unternehmen aus dem Bereich der Druckindustrie. Geschäftszweck der B. GmbH sind die Herstellung und der Vertrieb von Luftverkehrs- und Sicherheitsdokumenten sowie von Reisebüroformularen. Die B. I. GmbH beschäftigt sich dagegen mit der Herstellung von sog. intelligenten Papieren wie Logopapiere, PIN-Briefe, Einblattmailer, Papiere mit RFID-Technologie, Logistik-Label (digitalisiert), integrierte B.-Card und Laser-Rolle.