LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2006
10 Sa 985/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 20.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 546/06

Unbegründeter Anspruch auf zusätzliche Sozialplanabfindung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Auslegung des Sozialplans zum Begriff der Verweildauer in externer Transfergesellschaft

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 985/06

DRsp Nr. 2007/9639

Unbegründeter Anspruch auf zusätzliche Sozialplanabfindung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Auslegung des Sozialplans zum Begriff der Verweildauer in externer Transfergesellschaft

1. Erfordert der Wortlaut des Sozialplanes ein vorzeitiges Ausscheiden aus einer externen Transfergesellschaft, ist diese Voraussetzung mit dem bloßen Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfüllt, wenn die Parteien des Sozialplanes mit dem Begriff der Verweildauer die arbeitsvertragliche Zugehörigkeit zur Transfergesellschaft gemeint und damit den Begriff der Verweildauer und den des Bestands des Arbeitsverhältnisses synonym gebraucht haben.2. Allein durch die Vereinbarung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wird die Verweildauer nicht vorzeitig beendet; aufgrund der Ruhensvereinbarung sind lediglich die beiderseitigen Hauptpflichten (Vergütungspflicht des Arbeitgebers und die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers) suspendiert, Nebenpflichten bestehen jedoch, angepasst an die jeweiligen tatsächlichen Umstände, weiter fort und insbesondere die rechtliche und tatsächliche Betriebszugehörigkeit während des ruhenden Arbeitsverhältnisses bleibt erhalten.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine zusätzliche Sozialplanabfindung.