LAG Hamm - Urteil vom 24.02.2006
13 Sa 1897/05
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 4 Ca 2594/04 - 22.06.2005,

Unbegründeter Anspruch der Vorsitzenden einer Auszubildendenvertretung auf betriebsübliche Vergütung - unsubstantiierte Darlegungen zur Vergleichbarkeit

LAG Hamm, Urteil vom 24.02.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 1897/05

DRsp Nr. 2006/21514

Unbegründeter Anspruch der Vorsitzenden einer Auszubildendenvertretung auf betriebsübliche Vergütung - unsubstantiierte Darlegungen zur Vergleichbarkeit

1. Betriebsüblich im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist die Entwicklung, die bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation unter Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben.2. Betriebsüblichkeit entsteht aufgrund eines gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel, wobei der Geschehensablauf so typisch sein muss, dass zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit dieser Entwicklung gerechnet werden kann; es muss also der Normalfall und nicht der Ausnahmefall sein. 3. Der Anspruchsteller hat näher darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche berufliche Entwicklung er genommen hätte, wenn er nicht freigestellter Amtsträger gewesen wäre.