ArbG Trier, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 168/08
Unbegründeter Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen Anfertigung ehrverletzender Fotomontage; unerhebliche Pflichtverletzung gegenüber Betriebsratsvorsitzenden kurz vor Ablauf der Amtszeit; unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrats zur Zerstörung der Vertrauensgrundlage
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 5 TaBV 16/09
DRsp Nr. 2010/6807
Unbegründeter Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen Anfertigung ehrverletzender Fotomontage; unerhebliche Pflichtverletzung gegenüber Betriebsratsvorsitzenden kurz vor Ablauf der Amtszeit; unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrats zur Zerstörung der Vertrauensgrundlage
1. Gemäß § 23 Abs. 1BetrVG setzt die Amtsenthebung von Betriebsratsmitgliedern eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten voraus; maßgeblich sind insoweit die Pflichten aus dem Betriebsverfassungsrecht. 2. Die Pflichtverletzung muss grob sein, also objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend; das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung muss endgültig zerstört oder zumindest schwer erschüttert sein.3. Für herabsetzende Äußerungen (sprachlich oder nicht sprachlich) gilt § 75BetrVG; Beleidigungen verstoßen, gleich in welche Form gefasst, offen oder verdeckt bekundet, gegen § 75BetrVG.
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