LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.12.2009
5 TaBV 16/09
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 168/08

Unbegründeter Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen Anfertigung ehrverletzender Fotomontage; unerhebliche Pflichtverletzung gegenüber Betriebsratsvorsitzenden kurz vor Ablauf der Amtszeit; unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrats zur Zerstörung der Vertrauensgrundlage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 5 TaBV 16/09

DRsp Nr. 2010/6807

Unbegründeter Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen Anfertigung ehrverletzender Fotomontage; unerhebliche Pflichtverletzung gegenüber Betriebsratsvorsitzenden kurz vor Ablauf der Amtszeit; unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrats zur Zerstörung der Vertrauensgrundlage

1. Gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG setzt die Amtsenthebung von Betriebsratsmitgliedern eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten voraus; maßgeblich sind insoweit die Pflichten aus dem Betriebsverfassungsrecht. 2. Die Pflichtverletzung muss grob sein, also objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend; das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung muss endgültig zerstört oder zumindest schwer erschüttert sein. 3. Für herabsetzende Äußerungen (sprachlich oder nicht sprachlich) gilt § 75 BetrVG; Beleidigungen verstoßen, gleich in welche Form gefasst, offen oder verdeckt bekundet, gegen § 75 BetrVG.