LAG Niedersachsen - Urteil vom 02.11.2006
1 TaBV 83/06
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 § 111 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 § 112a ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 134
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 99/06

Unbegründeter Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle bei fehlender Darlegung wesentlicher Nachteile infolge einvernehmlicher Zurücksetzung verlängerter Wochenarbeitszeit für Teilzeitkräfte

LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 1 TaBV 83/06

DRsp Nr. 2007/1062

Unbegründeter Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle bei fehlender Darlegung wesentlicher Nachteile infolge einvernehmlicher Zurücksetzung verlängerter Wochenarbeitszeit für Teilzeitkräfte

»Der Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle ist zurückzuweisen, wenn eine Betriebsänderung i. S. v. § 111 Satz 1 BetrVG dargelegt wird, ohne die wesentlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer zu verdeutlichen. Eine einvernehmliche Zurücksetzung einer verlängerten Wochenarbeitszeit bei Teilzeitkräften auf den vorherigen arbeitsvertraglichen Zustand ist offenkundig kein solcher wesentlicher Nachteil.«

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 § 111 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 § 112a ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob eine Einigungsstelle zur Regelung eines Sozialplans im Hinblick auf eine größere Zahl einvernehmlich arbeitsvertraglich durchgeführter Arbeitszeitreduzierungen einzurichten ist.