LAG Chemnitz - Beschluss vom 30.04.2008
3 TaBV 7/08
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 114/07

Unbegründeter Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle zur Regelung überbetrieblicher Angelegenheiten bei Unzuständigkeit des einzelnen Betriebsrates

LAG Chemnitz, Beschluss vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 3 TaBV 7/08

DRsp Nr. 2010/7489

Unbegründeter Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle zur Regelung überbetrieblicher Angelegenheiten bei Unzuständigkeit des einzelnen Betriebsrates

1. Der Antrag nach § 98 Abs. 1 ArbGG setzt ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats voraus; die Errichtung einer Einigungsstelle über § 98 Abs. 1 ArbGG kann nur dann erzwungen werden, wenn die Einigungsstelle im verbindlichen Einigungsverfahren tätig werden soll. 2. Ist zur Regelung des Streites allein der Gesamtbetriebsrat zuständig, fehlt dem einzelnen Betriebsrat die Antragsbefugnis. 3. Für die Ablösung bisheriger Gesamtbetriebsvereinbarungen ist allein der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2.

wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 29.01.2008 - 3 BV 114/07 - teilweise abgeändert:

Die Anträge des Antragstellers und Beteiligten zu 1. werden insgesamt

z u r ü c k g e w i e s e n .

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1;

Gründe:

1. Die Antragsgegnerin ist eine im Jahre 2007 aus der ... AG als rechtlich selbständige GmbH ausgegründete Serviceeinheit für Call-Centerfunktionen.

Der Antragsteller ist der für den Standort ... der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat.