LAG München - Beschluss vom 30.11.2005
9 TaBV 42/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 349/03

Unbegründeter Arbeitgeberantrag auf Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ohne Abmahnung bei Vertrauensbruch durch Täuschung über Arbeitszeit - Begründetheit des Antrags nur bei Arbeitgebereigenschaft des Antragsgegners

LAG München, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 9 TaBV 42/05

DRsp Nr. 2007/17766

Unbegründeter Arbeitgeberantrag auf Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ohne Abmahnung bei Vertrauensbruch durch Täuschung über Arbeitszeit - Begründetheit des Antrags nur bei Arbeitgebereigenschaft des Antragsgegners

1. Voraussetzung für die Begründetheit des Zustimmungsersetzungsantrages ist es, dass der Antragsteller Arbeitgeber des betroffenen Betriebsratesmitgliedes ist, zu dessen Kündigung die Zustimmung ersetzt werden soll.2. Hat der Arbeitnehmer ein Mehr an Tätigkeit ohne konkrete negative finanzielle Auswirkungen vorgetäuscht, zwingt allein der Umstand, dass mit der Täuschung auch ein Vertrauensbruch verbunden ist, nicht zu einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.3. Auch bei einem Vertrauensbruch ist vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich, wenn die Störung im Vertrauensbereich auf einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers beruht und in Zukunft eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung erwartet werden kann.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 103 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 4).