LAG Nürnberg - Urteil vom 18.09.2007
4 Sa 586/07
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; BetrVG § 102 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 8/07

Unbegründeter Eilantrag auf Beschäftigung im gesetzlichen Weiterbeschäftigungsverhältnis - Verfügungsgrund nur bei Vorliegen besonderer Umstände

LAG Nürnberg, Urteil vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 586/07

DRsp Nr. 2008/4315

Unbegründeter Eilantrag auf Beschäftigung im gesetzlichen Weiterbeschäftigungsverhältnis - Verfügungsgrund nur bei Vorliegen besonderer Umstände

»1. Bei einem gem. § 102 Abs. 5 BetrVG begründeten Weiterbeschäftigungsverhältnis besteht das gekündigte Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen über den Entlassungstermin fort.2. Eine von der Arbeitgeberin bereits während der Kündigungsfrist ausgesprochene und danach aufrechterhaltene Freistellung des Arbeitnehmers kann bewirken, dass auch während des Weiterbeschäftigungsverhältnisses eine tatsächliche Arbeitstätigkeit unterbleibt und dem Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn gem. § 615 BGB zusteht.3. Soll der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im Weiterbeschäftigungsverhältnis durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden, bedarf es hierzu wie bei der Durchsetzung der tatsächlichen Beschäftigung im ungekündigten Arbeitsverhältnis oder im kündigten Arbeitsverhältnis während der Kündigungsfrist eines besonderen Verfügungsgrundes.«

Normenkette:

ZPO § 935 § 940 ; BetrVG § 102 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die tatsächliche Weiterbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits der Parteien.