LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.10.2006
6 TaBV 61/06
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, 6 ; ZPO § 925 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - 7 BVGa 7/06 - 11.10.12006,

Unbegründeter Eilantrag auf Gestattung der Teilnahme an Schulungsveranstaltung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2006 - Aktenzeichen 6 TaBV 61/06

DRsp Nr. 2007/9792

Unbegründeter Eilantrag auf Gestattung der Teilnahme an Schulungsveranstaltung

1. Hat der Betriebsrat ordnungsgemäß beschlossen, dass Betriebsratsmitglieder an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen, ist das Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2 BetrVG befugt, der Arbeit fernzubleiben; für dieses Fernbleiben braucht das Betriebsratsmitglied keine zustimmende Erklärung seitens des Arbeitgebers und auch keine dahingehende Erklärung, dass dieser mit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung einverstanden ist. 2. Sind die Voraussetzungen der Erforderlichkeit der Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes an der betreffenden Veranstaltung gegeben und hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Teilnahme sowie die zeitliche Lage der Veranstaltung rechtzeitig bekannt gegeben, ist das Betriebsratsmitglied berechtigt, an der Schulungsveranstaltung teilzunehmen; selbst dann, wenn der Arbeitgeber der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung widerspricht, weil er die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme bezweifelt, hat dies keine Auswirkung auf die Teilnahme.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, 6 ; ZPO § 925 § 940 ;

Gründe:

1.