LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.06.2014
7 TaBVGa 1219/14
Normen:
BetrVG § 112; ArbGG § 85 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 257
BB 2014, 2035
BB 2014, 2164
DB 2014, 14
EzA-SD 2014, 15
NZA 2014, 6
ZIP 2014, 70
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BVGa 8228/14

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Betriebsänderung bei unzureichenden Darlegungen zur Sicherung des Verhandlungsanspruchs über einen Interessenausgleich

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2014 - Aktenzeichen 7 TaBVGa 1219/14

DRsp Nr. 2014/12895

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Betriebsänderung bei unzureichenden Darlegungen zur Sicherung des Verhandlungsanspruchs über einen Interessenausgleich

1. Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung dient nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs für den Interessenausgleich, nicht losgelöst hiervon, der Untersagung der Betriebsänderung selbst. 2. Durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung können nur solche Maßnahmen des Arbeitgebers untersagt werden, die den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats rechtlich oder faktisch in Frage stellen (hier verneint).

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Juni 2014 - 8 BVGa 8228/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 112; ArbGG § 85 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

1. Der Antragsstellende Betriebsrat begehrt zur Sicherung seines Verhandlungsanspruchs über einen Interessenausgleich den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Einsatz von 20 namentlich benannten Mitarbeitern, die die Arbeitgeberin im Rahmen einer geplanten Zusammenlegung ihrer beiden Berliner Betriebsstätten in S. und Alt-T. mit derzeit 323 Mitarbeitern ab dem 1.7.2014 an dem neuen Standort in Berlin-A. einsetzen will, untersagt werden soll.