Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Juni 2014 - 8 BVGa 8228/14 - wird zurückgewiesen.
1. Der Antragsstellende Betriebsrat begehrt zur Sicherung seines Verhandlungsanspruchs über einen Interessenausgleich den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Einsatz von 20 namentlich benannten Mitarbeitern, die die Arbeitgeberin im Rahmen einer geplanten Zusammenlegung ihrer beiden Berliner Betriebsstätten in S. und Alt-T. mit derzeit 323 Mitarbeitern ab dem 1.7.2014 an dem neuen Standort in Berlin-A. einsetzen will, untersagt werden soll.
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