LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.07.2005
9 TaBV 19/05
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1 Satz 1 § 84 Abs. 1 Satz 2 § 103 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 4015/03

Unbegründetes Arbeitgeberverlangen auf Zustimmungsersetzung und Ausschluss der Betriebsratsvorsitzenden bei Weiterleitung einer Beschwerde

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 9 TaBV 19/05

DRsp Nr. 2006/1841

Unbegründetes Arbeitgeberverlangen auf Zustimmungsersetzung und Ausschluss der Betriebsratsvorsitzenden bei Weiterleitung einer Beschwerde

1. Pflichtverletzungen, die ein Mitglied des Betriebsrats im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit begeht, begründen die außerordentliche Kündigung und damit auch die Ersetzung der Zustimmung gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG nur dann, wenn das Betriebsratsmitglied auch gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schwer verstoßen hat, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist; kann die Betriebsratsvorsitzende die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen bei Unterstützung einer Mitarbeiterbeschwerde nur im Zusammenhang mit der Amtsausübung begehen, kann von einem schweren Verstoß allenfalls im Amtspflichtbereich, nicht aber im Bereich des Arbeitsverhältnisses die Rede sein kann.2. Eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG liegt nur vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist; danach kann eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten nur angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint.