Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 08.08.2018 wird als unbegründet zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Anhörungsrüge ist zulässig.
Sie ist insbesondere fristgerecht (§ 178a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) nach am 15.08.2018 erfolgtem Zugang des Beschlusses vom 08.08.2018 innerhalb von zwei Wochen am 28.08.2018 schriftlich (§ 178a Abs. 2 S. 4 SGG) erhoben worden und auch hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe statthaft (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2011 - 1 BvR 2852/10 -, juris.de Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Sie bezeichnet ferner die angegriffene Entscheidung und behauptet zumindest Umstände, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergeben soll (§ 178a Abs. 2 S. 5 SGG). Ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 08.08.2018 ist gemäß § 177 SGG nicht gegeben (§ 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet.
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