LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.06.2014
L 38 SF 304/13 EK AS
Normen:
GVG § 198; GVG § 200;

Unbegründetheit einer Entschädigungsklage bei völlig fehlender Verzögerungsrüge

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen L 38 SF 304/13 EK AS

DRsp Nr. 2014/14391

Unbegründetheit einer Entschädigungsklage bei völlig fehlender Verzögerungsrüge

1. Für eine Entschädigungsklage ist unverzüglich eine auf das erstinstanzliche Verfahren zu beziehende Verzögerungsrüge i.S.v. § 202 S. 2 SGG i.V.m. § 198 Abs. 3 GVG zu erheben. 2. Wird überhaupt keine Verzögerungsrüge erhoben und ist diese angesichts nicht einschlägigen Übergangsrechts bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen §§ 198 ff. GVG zum 03.12.2011 auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, fehlt es mit der Rechtsprechung des BSG in jedem Fall an der Verzögerungsrüge als materieller Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198; GVG § 200;

Tatbestand:

Die Kläger begehren Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens - S 127 AS 19616/09 - (Sozialgericht - SG - Berlin) und des insoweit anhängigen Berufungsverfahrens - L 34 AS 82/13 - (Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg).