LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.03.2005
12 TaBV 35/04
Normen:
BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5, Abs. 3 § 75 Abs. 3 Ziff. 15, 17 § 77 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 9/04

Unberechtigter Abbruch des Mitbestimmungsverfahren bei Einführung eines Zeiterfassungssystem im Bereich der US-Stationierungsstreitkräfte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.03.2005 - Aktenzeichen 12 TaBV 35/04

DRsp Nr. 2005/11970

Unberechtigter Abbruch des Mitbestimmungsverfahren bei Einführung eines Zeiterfassungssystem im Bereich der US-Stationierungsstreitkräfte

1. Entspricht die Verweigerung der Zustimmung durch die Betriebsvertretung den Anforderungen des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, ist diese Weigerung beachtlich und geeignet, die Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens auf der Ebene der Hauptbetriebsvertretung gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG auszulösen; zu einem Abbruch des Mitbestimmungsverfahren ist die beteiligte US-Dienststelle nicht berechtigt.2. Bei der Einrichtung von Zeiterfassungssystemen geht es sowohl um die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, als auch um die Regelung der Ordnung einer Dienststelle und des Verhaltens der Arbeitnehmer (§ 75 Abs. 3 Ziff. 15 und 17 BPersVG).

Normenkette:

BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5, Abs. 3 § 75 Abs. 3 Ziff. 15, 17 § 77 Abs. 2 ;

Gründe:

I.