LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.10.2008
7 TaBV 50/07
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 99; BetrVG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 64/06

Unbestimmte Unterlassungsanträge des Betriebsrats zur Einstellung von Tagesaushilfskräften im Kassenbereich

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 7 TaBV 50/07

DRsp Nr. 2009/4323

Unbestimmte Unterlassungsanträge des Betriebsrats zur Einstellung von Tagesaushilfskräften im Kassenbereich

1. Die Frage, ob die Arbeitgeberin ihre Anträge nach § 100 BetrVG standardisiert stellt, kann nicht mit einem Antrag auf Unterlassung der Einstellung von Tagesaushilfskräften geklärt werden mit der Einschränkung, dass einer der in § 100 BetrVG genannten Ausnahmefälle vorliegt; ein solcher Antrag ist pauschal und unbestimmt auf das generelle Verbot von Einstellungen der Tagesaushilfskräfte im Kassenbereich gerichtet, wobei offen bleibt, ob und in welchen Fällen der Ausnahmefall des § 100 BetrVG vorliegt oder nicht. 2. Würde ein Arbeitsgericht diesem Antrag entsprechend tenorieren, müsste anschließend im Vollstreckungsverfahren geklärt werden, ob die rechtlichen Voraussetzungen des § 100 BetrVG im Einzelfall erfüllt sind; das ist jedoch nicht der Zweck des Vollstreckungsverfahrens. 3. Zur Geltendmachung eines Unterlassungsbegehrens hat der Betriebsrat einen bestimmten Antrag zu stellen, in welchem konkret bezeichnet wird, welches Verhalten die Arbeitgeberin in Zukunft zu unterlassen hat.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.05.2007, Az.: 4 BV 64/06 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 99; BetrVG § 100;

Gründe: