LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.12.2014
L 6 U 99/12
Normen:
SGB VII § 130 Abs. 2; SGB VII § 150 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 U 136/11

Unfallversicherung - Beitragshaftung; Bevollmächtigter; Limited; Unternehmenssitz; Beitragsausfall; Risiko; Betriebsstätte; Registereintragung; Betriebssitz; Inland; Zweigniederlassung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen L 6 U 99/12

DRsp Nr. 2015/3881

Unfallversicherung - Beitragshaftung; Bevollmächtigter; Limited; Unternehmenssitz; Beitragsausfall; Risiko; Betriebsstätte; Registereintragung; Betriebssitz; Inland; Zweigniederlassung

1. Für die Bestimmung des Unternehmenssitzes sind neben rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten auch die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Auf den organisatorischen Mittelpunkt ist vor allem dann abzustellen, wenn keine rechtlichen Anknüpfungspunkte wie etwa eine Eintragung im jeweiligen Register bzw Bestimmung im Gesellschaftsvertrag vorhanden sind. 2. Die Bevollmächtigtenhaftung nach den §§ 150 Abs 2 Satz 2, 130 Abs 2 Satz 1 SGB VII stellt keine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung dar.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. September 2012 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.425,63 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 130 Abs. 2; SGB VII § 150 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist eine Beitragshaftung des Klägers als Bevollmächtigter.