LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2022
11 Sa 12/22
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 5; EFZG § 1 Abs. 1; BEEG § 15; MuSchG § 24 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 158/21

Unionsrechtliche Auslegung der Verjährungsvorschriften bei der UrlaubsabgeltungFrühester Beginn der Verjährung des Urlaubsentgeltanspruchs mit dem Ende der ElternzeitElternzeit als unverschuldetes Arbeitsversäumnis i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlGKürzungsbefugnisse des Arbeitgebers beim Erholungsurlaub nach dem BEEGKeine Kürzung des Urlaubs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 12/22

DRsp Nr. 2023/8224

Unionsrechtliche Auslegung der Verjährungsvorschriften bei der Urlaubsabgeltung Frühester Beginn der Verjährung des Urlaubsentgeltanspruchs mit dem Ende der Elternzeit Elternzeit als unverschuldetes Arbeitsversäumnis i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG Kürzungsbefugnisse des Arbeitgebers beim Erholungsurlaub nach dem BEEG Keine Kürzung des Urlaubs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB verlangt, dass die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit nachgekommen ist (vgl. auch BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 nach EuGH 22. September 2022 - C-120/21).2. Die Verjährung des Urlaubsanspruches kann frühestens mit dem Ende der Elternzeit beginnen (Anschluss an LAG Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 15. November 2019 - 9 Sa 47/19 - Rn. 32 und BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 12 ff.). Denn der Arbeitnehmer soll seinen vor und während der Elternzeit erworbenen Urlaub nach der Elternzeit auch nehmen können.3. Da bei der Elternzeit die beiderseitigen Rechte und Pflichten suspendiert sind, liegt ein Fall der unverschuldeten Arbeitsversäumnis nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrIG vor.