LAG München - Urteil vom 24.04.2008
4 Sa 89/08
Normen:
ZPO § 166 Abs. 2 § 317 § 890 Abs. 2 § 927 Abs. 1 § 929 Abs. 1, 2 § 936 ; BetrVG § 102 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 248/07

Unstatthafte Vollziehung eines Eilantrages auf Weiterbeschäftigung nach Widerspruch des Betriebsrats - Entbehrlichkeit der Parteizustellung nur in Ausnahmefällen - kein betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch bei erneuter fristloser Kündigung

LAG München, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 89/08

DRsp Nr. 2008/14839

Unstatthafte Vollziehung eines Eilantrages auf Weiterbeschäftigung nach Widerspruch des Betriebsrats - Entbehrlichkeit der Parteizustellung nur in Ausnahmefällen - kein betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch bei erneuter fristloser Kündigung

1. Auch bei einer erstinstanzlichen einstweiligen Verfügung, die durch Urteil erlassen worden ist, muss neben dessen damit veranlasster Amtszustellung nach §§ 317, 166 Abs. 2 ZPO (des ohne Klauselerteilung sofort vollstreckbaren Urteils: §§ 929 Abs. 1 ZPO; 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) grundsätzlich zusätzlich und innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO eine Vollziehung dieser Urteilsleistungsverfügung durch Parteizustellung an den Schuldner (Verfügungsbeklagten) erfolgen; erst hierdurch verdeutlicht der Vollstreckungsgläubiger (Verfügungskläger) zweifelsfrei seinen Willen, von der einstweiligen Verfügung tatsächlich Gebrauch machen zu wollen.2. Nur in Ausnahmefällen kann eine im Rahmen der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO rechtzeitig erfolgte Zustellung im Parteibetrieb entbehrlich sein.