LAG Hamm - Urteil vom 08.11.2006
10 Sa 1053/06
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, 6 § 40 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 238/06

Unsubstantiierte Darlegung zur Erforderlichkeit einer Grundlagenschulung im letzten Halbjahr der Amtszeit eines neugewählten Betriebsratsmitgliedes

LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 1053/06

DRsp Nr. 2007/2667

Unsubstantiierte Darlegung zur Erforderlichkeit einer Grundlagenschulung im letzten Halbjahr der Amtszeit eines neugewählten Betriebsratsmitgliedes

»Auch wenn im allgemeinen die Teilnahme von erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern an einer Grundlagenschulung im Betriebsverfassungsrecht ohne nähere Darlegung eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses als erforderlich angesehen werden kann, kann bei einer Schulungsmaßnahme, die im letzten Halbjahr der Amtszeit stattfindet, auf eine konkretere Darlegung der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nicht verzichtet werden.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, 6 § 40 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Der am 12.05.1953 geborene Kläger ist seit dem 15.07.1990 bei der Beklagten als technischer Angestellter mit einem Stundenlohn von 18,08 EUR brutto und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Das monatliche Durchschnittsentgelt des Klägers liegt bei 2.752,66 EUR brutto.

Seit der Betriebsratswahl vom 14.03.2002 ist der Kläger Mitglied des neu gewählten, neunköpfigen Betriebsrates bei der Beklagten. Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats fand am 20.03.2002 statt.