LAG Hamm - Urteil vom 24.11.2006
13 Sa 1100/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 326/06

Unsubstantiierte fristlose Kündigung bei Vorwurf der Manipulation technischer Geräte zur Arbeitszeiterfassung

LAG Hamm, Urteil vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 1100/06

DRsp Nr. 2007/9640

Unsubstantiierte fristlose Kündigung bei Vorwurf der Manipulation technischer Geräte zur Arbeitszeiterfassung

1. Hat der gekündigte Arbeitnehmer gegenüber dem Vorwurf der Manipulationen bei der elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten vorgetragen, er habe am 28.12.2005 bereits vor 22.00 Uhr den größten Teil der von ihm bis 22.30 Uhr geschuldeten Arbeit erbracht, reicht die bloße Erwiderung der Arbeitgeberin, dass es dafür keine Anhaltspunkte gebe und jedenfalls dem Schichtführer nichts aufgefallen sei, nicht aus; zur Darlegung des kündigungsrelevanten Sachverhalts hätte die Arbeitgeberin ausschließen müssen, dass der Arbeitnehmer bereits vor 22.00 Uhr einen Großteil der von ihm eigentlich erst nach 22.00 Uhr geschuldeten Arbeitsleistung erbracht hat, da nur im Falle einer ganz unterlassenen Arbeitsleistung der für einen Betrug relevante Schaden und der damit einhergehende gravierende Vertrauensbruch eintreten kann.2. Ein Verstoß gegen den mit dem Betriebsrat im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vereinbarten Beginn der Arbeitszeit erst ab 22.00 Uhr kann als Verletzung der betrieblichen Ordnung allenfalls dann kündigungsrelevant sein, wenn die Arbeitgeberin darlegt, dass der Produktionsprozess in der Nacht vom 28. zum 29.12.2005 durch eine eigenmächtige Verlagerung der Arbeitszeit seitens des Arbeitnehmers konkret beeinträchtigt worden ist.