LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.10.2008
3 Sa 196/08
Normen:
BAT § 70; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 5 Ca 2291 b/07 vom 24.04.2008,

Unsubstantiierter Mobbingvorwurf

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 196/08

DRsp Nr. 2009/3189

Unsubstantiierter Mobbingvorwurf

1. Die Darlegungs- und Beweislast in Mobbing-Fällen trägt der Arbeitnehmer (mit BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06). 2. Pauschaler und wertender Vortrag mit Worten wie z.B. "gängeln", "beschimpft", oder "verbalen Übergriffen, Beleidigungen und massiven Drohungen" ist nicht ausreichend.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 24.04.2008 - 5 Ca 2291 b/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT § 70; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld sowie auf die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruches wegen Mobbingverhaltens eines Vorgesetzten.