OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.08.2014
12 B 775/14
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 433/14

Unterbringung in einer Wohngruppe als geeignete und notwendige Jugendhilfemaßnahme (hier: Borderline-Erkrankung)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 12 B 775/14

DRsp Nr. 2014/13906

Unterbringung in einer Wohngruppe als geeignete und notwendige Jugendhilfemaßnahme (hier: Borderline-Erkrankung)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung nicht in Frage.

Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist weiterhin davon auszugehen, dass die Antragstellerin sowohl einen ausreichenden Anordnungsanspruch als auch einen entsprechenden Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat.