OVG Sachsen - Urteil vom 11.12.2007
4 B 758/04
Normen:
BSHG § 97 ; SächsPsychKG § 36 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1925/02

Unterbringung; Interessenwahrungsgrundsatz; Kostentragungspflicht

OVG Sachsen, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 4 B 758/04

DRsp Nr. 2008/4188

Unterbringung; Interessenwahrungsgrundsatz; Kostentragungspflicht

»Da § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsPsychKG auf eine unmittelbare Kostentragung - nicht etwa auf das Bestehen von Kostenansprüchen der Einrichtung gegen den Patienten oder gegen andere - abstellt, ist es für die Einstandspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Einrichtung entscheidend, ob die Kosten vom Patienten oder einem Dritten tatsächlich getragen werden.«

Normenkette:

BSHG § 97 ; SächsPsychKG § 36 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten für die Unterbringung des Herrn G. im Sächsischen Krankenhaus A. für den Zeitraum vom 1.1.1998 bis 10.3.1999.

Herr G. wurde durch Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 20.2.1981 wegen mehrfachen Mordes, sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung im schweren Fall und Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Vor seiner Inhaftierung im Mai 1980 hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in W. bei D. (Sachsen). Wegen des chronischen Verlaufs seiner schizophrenen Erkrankung wurde Herr G. zwischen Juni 1989 und April 1996 in die forensische Abteilung einer psychiatrischen Klinik in B. verlegt. Im April 1996 wurde er wieder nach L. verlegt.