BSG - Urteil vom 31.07.1991
6 RKa 12/89
Normen:
RVO § 368n Abs. 5 ; SGB V § 106 Abs. 2 ; SGB X § 35 Abs. 1, § 33 Abs. 1 ; SGG § 75 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 69, 138
SozR 3-2500 § 106 Nr. 6

Unterlassen einer notwendigen Beiladung, Honorarkürzungsbescheid aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung

BSG, Urteil vom 31.07.1991 - Aktenzeichen 6 RKa 12/89

DRsp Nr. 1998/7778

Unterlassen einer notwendigen Beiladung, Honorarkürzungsbescheid aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung

1. Wenn eine Sachentscheidung aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz möglich ist und einen Beizuladenden weder materiell noch verfahrensrechtlich benachteiligt, so steht das Unterlassen einer notwendigen Beiladung einer Entscheidung des Revisionsgerichts nicht entgegen (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 18.1.1990 - 4 RA 4/89 = BSGE 66, 144 = SozR 3 - 5795 § 6 Nr. 1 und BSG vom 1.10.1990 - 6 RKa 22/88 = BSGE 67, 251 = SozR 3 - ....).2. Auch der Anspruch auf Prüfung gegen den betroffenen Kassenzahnarzt unterliegt der Verjährung. Auf den Anspruch ist die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog anzuwenden.3. Den unabhängigen Prüfgremien in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren stehen Beurteilungs- und Ermessensspielräume zu, die dazu führen, daß die Prüfbescheide nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unterliegen.