LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.12.2007
20 TaBV 7/06
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 823 § 1004 ; BetrVG § 23 Abs. 3 § 77 Abs. 3 Satz 1 § 87 Abs. 1 ; MTV (Holz und Kunststoff) § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 a, c ;
Fundstellen:
AuR 2008, 185
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 13/05

Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft bei groben Verstößen gegen tarifvertraglich bindend geregelte wöchentliche Arbeitszeit durch Anwendung bestimmter Betriebsvereinbarungen über Arbeitszeitflexibilisierung und Gleitzeit - übertarifliche Regelungen und Überschreitung tarifvertraglicher Öffnungsklauseln

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.2007 - Aktenzeichen 20 TaBV 7/06

DRsp Nr. 2008/4217

Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft bei groben Verstößen gegen tarifvertraglich bindend geregelte wöchentliche Arbeitszeit durch Anwendung bestimmter Betriebsvereinbarungen über Arbeitszeitflexibilisierung und Gleitzeit - übertarifliche Regelungen und Überschreitung tarifvertraglicher Öffnungsklauseln

1. Über- und außertarifliche Regelungen unterscheiden sich danach, dass außertarifliche Regelungen Gegenstände betreffen, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen, während übertarifliche Regelungen an den tariflichen Gegenstand anknüpfen, aber über die tariflich normierten Bedingungen hinausgehen.2. In einer die tarifliche Arbeitszeit überschreitenden Arbeitszeitvereinbarung liegt eine übertarifliche Regelung.3. Mit der Festlegung einer regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit und einer klar umrissenen Regelungsbefugnis für die Betriebsparteien haben die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit kollektivrechtlich abschließend geregelt; dass die gesetzlich zulässige Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz höher liegt, spielt keine Rolle.