Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.06.2008 - 16 BVGa 8787/08 - abgeändert:
Dem Beteiligten zu 2) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,-- € für den Fall der Zuwiderhandlung untersagt, vor einer Einigung über den Interessenausgleich betreffend die Schließung des Betriebes "P. S. Residenz L." oder vor einem Scheitern der Verhandlungen in der Einigungsstelle gem. der Vereinbarung vom 31.07.2007 folgende Maßnahmen durchzuführen:
a) die Einrichtung zu schließen;
b) aus Anlass der geplanten Schließung Personal in andere Betriebe anderer Unternehmen der P.-S.-Gruppe zu versetzen;
c) aus Anlass der Schließung Beschäftigte aufzufordern, freiwillig das Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 2) aufzulösen und einen neuen Arbeitsvertrag mit einer anderen Gesellschaft der P.-S.-Gruppe in Berlin zu vereinbaren;
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