LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.06.2008
15 TaBVGa 1145/08
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 113;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BVGa 8787/08

Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Betriebsänderung [hier: Betriebsschließung]; Durchsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 15 TaBVGa 1145/08

DRsp Nr. 2010/10739

Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Betriebsänderung [hier: Betriebsschließung]; Durchsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren

Dem Betriebsrat steht ein im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.06.2008 - 16 BVGa 8787/08 - abgeändert:

Dem Beteiligten zu 2) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,-- € für den Fall der Zuwiderhandlung untersagt, vor einer Einigung über den Interessenausgleich betreffend die Schließung des Betriebes "P. S. Residenz L." oder vor einem Scheitern der Verhandlungen in der Einigungsstelle gem. der Vereinbarung vom 31.07.2007 folgende Maßnahmen durchzuführen:

a) die Einrichtung zu schließen;

b) aus Anlass der geplanten Schließung Personal in andere Betriebe anderer Unternehmen der P.-S.-Gruppe zu versetzen;

c) aus Anlass der Schließung Beschäftigte aufzufordern, freiwillig das Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 2) aufzulösen und einen neuen Arbeitsvertrag mit einer anderen Gesellschaft der P.-S.-Gruppe in Berlin zu vereinbaren;