LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.11.2010
5 TaBV 60/10
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 74 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 402/08

Unterlassungsantrag des Betriebsrats zur Anordnung von Überstunden aufgrund Betriebsvereinbarung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum Alleinentscheidungsrecht gegenüber rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Betriebsrats

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 60/10

DRsp Nr. 2011/7720

Unterlassungsantrag des Betriebsrats zur Anordnung von Überstunden aufgrund Betriebsvereinbarung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum Alleinentscheidungsrecht gegenüber rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Betriebsrats

1. Die Arbeitgeberin hat Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG im Betrieb durchzuführen; sie ist daher verpflichtet, betriebsverfassungswidrige Maßnahmen zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass sich auch die Arbeitnehmer an die Regelungen der Betriebsvereinbarung halten. 2. Haben aufgrund einer Betriebsvereinbarung Überstunden, die die maximale Obergrenze von 10 Stunden pro Monat und Arbeitnehmer übersteigen, ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats unterbleiben, kann der Betriebsrats bei einem Verstoß der Arbeitgeberin Unterlassung verlangen; Anspruchsgrundlage ist dabei die Betriebsvereinbarung unabhängig davon, ob sich der Anspruch unmittelbar aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder der Betriebsvereinbarung selbst ergibt. 3. Der Anspruch aufgrund der Betriebsvereinbarung ist kein Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens; es kommt daher nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des allgemeinen Unterlassungsanspruchs oder eines Unterlassungsanspruchs aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorliegen.