LAG Hamburg - Beschluss vom 19.08.1991
5 TaBV 9/91
Normen:
BetrVG § 22 ;
Fundstellen:
DB 1992, 587
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 29.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BVGa 6/91

Unternehmensfusion: (Rest-) Mandat des jeweiligen Betriebsrats der Einzelunternehmen - Abgrenzung zur Betriebsstilllegung

LAG Hamburg, Beschluss vom 19.08.1991 - Aktenzeichen 5 TaBV 9/91

DRsp Nr. 2001/14487

Unternehmensfusion: (Rest-) Mandat des jeweiligen Betriebsrats der Einzelunternehmen - Abgrenzung zur Betriebsstilllegung

1. Werden zwei Betriebe in der Weise zusammengelegt, dass sie künftig nur einen Betrieb bilden, ist bei der Frage nach einem (Rest-) Mandat des Betriebsrats eines der zusammengelegten Unternehmens darauf abzustellen, ob die Identität des Betriebes fortbesteht. Ist dies nicht der Fall, so erlischt das Mandat des Betriebsrats selbst dann, wenn in dem Betriebsteil, der abgetrennt worden ist und nunmehr einen eigenen Betrieb bildet, ein Betriebsrat noch nicht wieder gewählt worden ist.