LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.12.2009
3 TaBV 32/09
Normen:
BetrVG § 54 Abs. 1 S. 1; AktG § 17; AktG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 44/08

Unternehmensstruktur des Deutschen Roten Kreuzes; unbegründeter Feststellungsantrag zur Errichtung eines Konzernbetriebsrates

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 3 TaBV 32/09

DRsp Nr. 2010/6151

Unternehmensstruktur des Deutschen Roten Kreuzes; unbegründeter Feststellungsantrag zur Errichtung eines Konzernbetriebsrates

1. Zur Errichtung eines Konzernbetriebsrat verweist § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auf § 18 Abs. 1 AktG; ein Konzernbetriebsrat kann demnach nur in einem Unterordnungskonzern errichtet werden. 2. Aktienrechtlich sind der Eingliederungskonzern (§§ 319 ff. AktG), Beteiligungskonzern, Vertragskonzern und faktischer Konzern (§§ 311 bis 318 AktG) zu unterscheiden. 3. Nicht jede irgendwie gearbeitete "Abhängigkeit" eines Unternehmens von einem anderen führt bereits zu einem Konzern, insbesondere reicht eine lediglich durch Austauschbeziehungen begründete rein wirtschaftliche Abhängigkeit nicht aus; entsprechendes gilt für andere (nicht gesellschaftlich vermittelte) Abhängigkeiten. 4. Bei dem Deutschen Rotem Kreuz (DRK) handelt es sich um einen in Vereinsform organisierten Verband, der sich in seiner Satzung der Wohlfahrtspflege verschrieben hat; die satzungsgemäßen Funktionen sind rechtlich nicht so gestaltet oder abgesichert, dass der Verband in der Lage wäre, davon unabhängige unternehmerische oder wirtschaftliche Zielvorstellungen in angegliederten Unternehmen durchzusetzen.