LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 18.07.2003
17/12 Sa 829/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 316
DB 2004, 1675
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 26.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 546/01

Unternehmerische Entscheidung mit dem Ziel des Personalabbaus; Personelle Umstrukturierung aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 18.07.2003 - Aktenzeichen 17/12 Sa 829/02

DRsp Nr. 2004/10951

Unternehmerische Entscheidung mit dem Ziel des Personalabbaus; Personelle Umstrukturierung aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens

»1. Läuft die unternehmerische Entscheidung nur auf den Abbau von Arbeitsplätzen hinaus und wird dies verbunden mit einer Neuverteilung der den betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Arbeitsaufgaben, so hat der Arbeitgeber zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung darzulegen, welche konkreten Arbeitsaufgaben mit welchem Arbeitszeitvolumen auf andere Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt übertragen werden, (im Anschluss an BAG vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 -; BAG vom 27. September 2001 - 2 AZR 176/00 -; BAG vom 10. Oktober 2002 - 2 AZR 598/01 -) 2. Weiterhin hat der Arbeitgeber darzulegen, welche Arbeitsaufgaben mit welchen Arbeitszeitvolumina bisher die Arbeitnehmer durchgeführt haben, auf die durch die Neuverteilung neue Arbeitsaufgaben übertragen werden, damit die bisherige und zukünftige Entwicklung der Arbeitsmenge ohne überobligationsmäßige Leistungen des verbliebenen Personals festgestellt werden kann.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen die Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 21. Dezember 2000, sie begehrt Weiterbeschäftigung.