LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.10.2014
11 TaBV 5/14
Normen:
EBRG § 36 Abs. 1; EBRG § 36 Abs. 2 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 7/13

Unterrichtung der örtlichen Vertretungen durch den Europäischen Betriebsratunbegründeter Feststellungsantrag des Europäischen Betriebsrats zur vorrangigen Unterrichtung durch einen bestehenden Ausschuss

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen 11 TaBV 5/14

DRsp Nr. 2015/6952

Unterrichtung der örtlichen Vertretungen durch den Europäischen Betriebsrat unbegründeter Feststellungsantrag des Europäischen Betriebsrats zur vorrangigen Unterrichtung durch einen bestehenden Ausschuss

1. § 36 Abs. 1 EBRG sieht keine Vorrangigkeit der Unterrichtung durch einen bestehenden Ausschuss vor.2. Aus § 36 Abs. 2 Satz 3 EBRG ergibt sich kein Vorrang der mündlichen Information.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 08.04.2014 - 4 BV 7/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EBRG § 36 Abs. 1; EBRG § 36 Abs. 2 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Rechte des Europäischen Betriebsrats der A.-Gruppe in Europa / Beteiligter zu 1) (im Folgenden: EBRA) und dem herrschenden Unternehmen dieser Gruppe in Europa, der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Beteiligte zu 2) auf der Grundlage des § 36 EBRAG iVm. der "Vereinbarung zwischen der A.-Gruppe in Europa und den Betriebsräten sowie betrieblichen Arbeitnehmervertretungen aus den zur A.-Gruppe gehörenden Betrieben in Europa über die Bildung und zur Arbeit eines europäischen Betriebsrats A." (im Folgenden: EBRA-Vereinbarung) - über die konkrete Ausübung eines Informationsrechts gegenüber den Arbeitnehmervertretungen in England am 24.04.2014.

1. 2. 3.