LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.11.2021
15 TaBV 76/20
Normen:
BetrVG § 99; ZPO § 322 Abs. 1; LTV Einzelhandel Hessen v. 12.07.2019 § 2 LG II; LTV Einzelhandel Hessen v. 12.07.2019 § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 490/19

Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gem. § 99 Abs. 1 BetrVG bei Ein- und UmgruppierungenRechtskräftige Entscheidung als ProzesshindernisAuslegung des normativen Teils des Tarifvertrags

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 15 TaBV 76/20

DRsp Nr. 2022/8688

Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gem. § 99 Abs. 1 BetrVG bei Ein- und Umgruppierungen Rechtskräftige Entscheidung als Prozesshindernis Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags

1. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Bei Umgruppierungen gehört daher zu einer vollständigen Unterrichtung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist. 2. Eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist, ist unzulässig ("ne bis in idem"). Dies gilt auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.