LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.02.2018
1 TaBV 25/17
Normen:
BetrVG § 93; BetrVG § 94; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 45/17

Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 BetrVGMitbestimmung des Betriebsrats bei Beurteilungsgrundsätzen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 1 TaBV 25/17

DRsp Nr. 2021/14470

Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 BetrVG Mitbestimmung des Betriebsrats bei Beurteilungsgrundsätzen

1. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Denn der Betriebsrat kann sein Recht nur sachangemessen ausüben, wenn er die vom Arbeitgeber ermittelten und von diesem für relevant gehaltenen Daten und Unterlagen kennt. 2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 94 BetrVG gilt auch bei vom Arbeitgeber aufgestellten allgemeinen Regeln für die Beurteilung von externen Bewerbern. Die Aufstellung dieser Grundsätze muss dazu führen, dass damit wesentliche Vorentscheidungen für die Einzelfallbeurteilung getroffen werden. In diesem Fall ist nach der Intention des Gesetzes eine Beteiligung des Betriebsrats geboten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.09.2017 - 5 BV 45/17 - teilweise geändert:

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Herrn L... L... als Servicemanager im Betrieb L... wird ersetzt. Der weitergehende Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 93;