OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.11.2014
12 A 283/13
Normen:
SGB VIII § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; SGB VIII § 48; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2044/12

Untersagung der Weiterbeschäftigung einer Person als Leiter eines kommunalen Kindergartens aufgrund fehlender Eignung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.11.2014 - Aktenzeichen 12 A 283/13

DRsp Nr. 2015/2107

Untersagung der Weiterbeschäftigung einer Person als Leiter eines kommunalen Kindergartens aufgrund fehlender Eignung

1. Nach § 48 SGB VIII, der eine den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beschäftigten legitimierende Regelung i.S.d. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG darstellt, kann die zuständige Behörde dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. § 48 SGB VIII soll verhindern, dass in solchen Einrichtungen ungeeignetes Personal beschäftigt wird: Wenn in einer erlaubnispflichtigen Einrichtung Personen beschäftigt werden, die für ihren konkreten Arbeitsbereich nicht die erforderliche Eignung besitzen, entfällt eine wesentliche Voraussetzung für die Betriebserlaubnis.